651.271
CH-AG
§ 18 Verordnung über das Nachlassinventar - Vollzug
Schlussbestimmungen
§ 18 Verordnung über das Nachlassinventar · Vollzug
1. Das Departement Finanzen und Ressourcen sorgt für einen einheitlichen Vollzug. Es kann zu diesem Zweck eine Anleitung oder Weisungen erlassen.