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651.271 CH-AG

§ 18 Verordnung über das Nachlassinventar - Vollzug

Schlussbestimmungen
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§ 18 Verordnung über das Nachlassinventar · Vollzug

1. Das Departement Finanzen und Ressourcen sorgt für einen einheitlichen Vollzug. Es kann zu diesem Zweck eine Anleitung oder Weisungen erlassen.

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