651.271
CH-AG
§ 17 Verordnung über das Nachlassinventar - Aufsicht
Erbschaftsinventar
§ 17 Verordnung über das Nachlassinventar · Aufsicht
1. Die Kontrolle der Erbschaftsinventare wird vom Bezirksgericht ausgeübt.
2. Hat das Bezirksgericht das Inventar genehmigt, teilt es dies der Inventurbehörde mit.