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651.271 CH-AG

§ 17 Verordnung über das Nachlassinventar - Aufsicht

Erbschaftsinventar
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§ 17 Verordnung über das Nachlassinventar · Aufsicht

1. Die Kontrolle der Erbschaftsinventare wird vom Bezirksgericht ausgeübt.

2. Hat das Bezirksgericht das Inventar genehmigt, teilt es dies der Inventurbehörde mit.

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