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651.271 CH-AG

§ 16 Verordnung über das Nachlassinventar - Verwendung

Erbschaftsinventar
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§ 16 Verordnung über das Nachlassinventar · Verwendung

1. Vom öffentlichen Inventar wird nach Genehmigung durch das Bezirksgericht den in § 6 dieser Verordnung genannten erbberechtigten Personen bzw. ihren Vertreterinnen oder Vertretern sowie der Willensvollstreckerin oder dem Willensvollstrecker ein Doppel zugestellt. Das Bezirksgericht fordert die erbberechtigten Personen auf, die Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar oder deren Ausschlagung zu erklären. Die Originale des Inventars und der Belege können während der Ausschlagungsfrist bei der Gerichtskanzlei durch die Beteiligten eingesehen werden.

2. Das Sicherungsinventar hat das Bezirksgericht nur den nacherbberechtigten Personen, der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder den gesuchstellenden erbberechtigten Personen zuzustellen.

3. In jedem Fall ist ein Doppel mit dem Genehmigungsvermerk (§ 17 Abs. 2 dieser Verordnung) der Inventurbehörde zuzustellen und das Original im Gerichtsarchiv aufzubewahren.

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