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651.271 CH-AG

§ 14 Verordnung über das Nachlassinventar - Fehlen eines Steuerinventars

Erbschaftsinventar
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§ 14 Verordnung über das Nachlassinventar · Fehlen eines Steuerinventars

1. Fehlen die Voraussetzungen für die Errichtung eines Steuerinventars, wird das Erbschaftsinventar unter sinngemässer Anwendung der Vorschriften über das Steuerinventar aufgenommen.

2. Eine Siegelung ist nur vorzunehmen, wenn dies eine erbberechtigte Person innert 3 Tagen seit dem Todestag verlangt oder wenn keine erbberechtigten Angehörigen erreichbar sind und nicht erbberechtigte Personen zu Vermögenswerten der verstorbenen Person Zutritt haben.

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