651.271
CH-AG
§ 13 Verordnung über das Nachlassinventar - Verfahren der Inventurbehörde
Erbschaftsinventar
§ 13 Verordnung über das Nachlassinventar · Verfahren der Inventurbehörde
1. Als Erbschaftsinventar wird das Steuerinventar unter Berücksichtigung des Ergebnisses eines allfälligen Rechnungsrufes verwendet.
2. Es sind darin ausser den in § 3 dieser Verordnung erwähnten Angaben die Daten der Inventaranordnung und der Publikation im Amtsblatt sowie der Ablauf der Eingabefrist im Rechnungsruf aufzuführen.