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651.271 CH-AG

§ 13 Verordnung über das Nachlassinventar - Verfahren der Inventurbehörde

Erbschaftsinventar
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§ 13 Verordnung über das Nachlassinventar · Verfahren der Inventurbehörde

1. Als Erbschaftsinventar wird das Steuerinventar unter Berücksichtigung des Ergebnisses eines allfälligen Rechnungsrufes verwendet.

2. Es sind darin ausser den in § 3 dieser Verordnung erwähnten Angaben die Daten der Inventaranordnung und der Publikation im Amtsblatt sowie der Ablauf der Eingabefrist im Rechnungsruf aufzuführen.

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