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651.271 CH-AG

§ 12 Verordnung über das Nachlassinventar - Anordnungen der Erbschaftsbehörde

Erbschaftsinventar
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§ 12 Verordnung über das Nachlassinventar · Anordnungen der Erbschaftsbehörde

1. Ist ein Inventar zu erbrechtlichen Zwecken zu errichten, teilt dies die Erbschaftsbehörde der Inventurbehörde mit.

2. Bei der Publikation des Rechnungsrufes sind die Gläubigerinnen oder Gläubiger und Schuldnerinnen oder Schuldner aufzufordern, ihre Forderungen bzw. ihre Schulden innert einem Monat seit der Publikation bei der zuständigen Inventurbehörde anzumelden.

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