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§ 11 Verordnung über das Nachlassinventar - Inventarpflicht

Erbschaftsinventar
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§ 11 Verordnung über das Nachlassinventar · Inventarpflicht

1. Inventare zu erbrechtlichen Zwecken sind ausschliesslich in den vom Bundesrecht vorgeschriebenen Fällen aufzunehmen (Art. 490, 553, 580 ff. und 595 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907).

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