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651.271 CH-AG

§ 10 Verordnung über das Nachlassinventar - 3. Protokoll und Siegel

Steuerinventar
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§ 10 Verordnung über das Nachlassinventar · 3. Protokoll und Siegel

1. Über die Siegelung ist ein Protokoll zu führen.

2. Die der Siegelung beiwohnenden erbberechtigten Personen bzw. Vertreterinnen oder Vertreter haben das Protokoll zu unterzeichnen. Verweigern sie die Unterschrift, ist dies im Protokoll festzuhalten.

3. Für die Siegelung ist ein amtliches Siegel zu verwenden. Die Sicherstellung kann auch auf andere Art erfolgen.

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