Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
651.271 CH-AG

§ 1 Verordnung über das Nachlassinventar - Gegenstand

Steuerinventar
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Verordnung über das Nachlassinventar · Gegenstand

1. In das Inventar sind alle Vermögensgegenstände ohne Rücksicht auf ihre örtliche Lage sowie alle Schulden der verstorbenen Person aufzunehmen.

2. War die verstorbene Person im Zeitpunkt des Todes verheiratet, werden die güterrechtlichen Verhältnisse ermittelt, soweit dies für die Veranlagung der Erbschaftssteuern oder im Zusammenhang mit einem Erbschaftsinventar (§§ 11 ff. dieser Verordnung) erforderlich ist.

Gegenstand § 2 Verordnung über das Nachlassinventar →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →