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651.217 BETCLIFDVBG CH-AG

§ 8 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke (VBG) - Ertragswert (§ 51 Abs. 6 lit. a und b StG)

Bewertungsgrundsätze - Bewertung nach nichtlandwirtschaftlichen Kriterien
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§ 8 VBG · Ertragswert (§ 51 Abs. 6 lit. a und b StG)

1. Der Ertragswert eines Grundstücks entspricht der Summe der zukünftigen, auf den Bewertungsstichtag diskontierten Erträge.

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