§ 6 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke (VBG) - Marktmietwert (§§ 30 Abs. 2, 51 Abs. 6 lit. a und b StG)
§ 6 VBG · Marktmietwert (§§ 30 Abs. 2, 51 Abs. 6 lit. a und b StG)
1. Als Marktmietwert gilt der Mietpreis, der bei einer Vermietung an Dritte erzielbar ist, ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse.
2. Der Marktmietwert wird festgesetzt durch
a) Gleichsetzung mit dem Mietpreis gemäss Absatz 1,
b) unmittelbaren oder mittelbaren Mietpreisvergleich, wenn ein Mietpreis gemäss Absatz 1 fehlt. Ein Mietpreis entspricht nicht dem Marktmietwert, wenn er nicht in die Messreihe der unmittelbaren oder mittelbaren Preisvergleiche passt ("Ausreisser").
3. Bei einem unmittelbaren Preisvergleich wird der Marktmietwert direkt aus Vergleichspreisen abgeleitet und das zu bewertende Grundstück mit einem vermieteten Objekt verglichen, das gleiche oder ähnliche wertbestimmende Lage- und Objektmerkmale aufweist.
4. Bei einem mittelbaren Preisvergleich wird der Marktmietwert aufgrund von statistisch ermittelten Vergleichsfaktoren bestimmt, die auf tatsächlich erzielten Mietpreisen basieren.