§ 5 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke (VBG) - Verkehrswert (§ 51 Abs. 3bis, 3ter, 6 lit. a, b und c StG)
§ 5 VBG · Verkehrswert (§ 51 Abs. 3bis, 3ter, 6 lit. a, b und c StG)
1. Als Verkehrswert eines Grundstücks gilt der Kaufpreis, der im Geschäftsverkehr mit Dritten erzielbar ist, ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse.
2. Der Verkehrswert wird festgesetzt durch
a) Gleichsetzung mit dem Kaufpreis gemäss Absatz 1,
b) unmittelbaren oder mittelbaren Preisvergleich, wenn ein Kaufpreis gemäss Absatz 1 fehlt. Ein Kaufpreis entspricht nicht dem Verkehrswert, wenn er nicht in die Messreihe der unmittelbaren oder mittelbaren Preisvergleiche passt ("Ausreisser").
3. Bei einem unmittelbaren Preisvergleich wird der Verkehrswert direkt aus Vergleichspreisen abgeleitet und das zu bewertende Grundstück mit einem Objekt verglichen, das gleiche oder ähnliche wertbestimmende Lage- und Objektmerkmale aufweist.
4. Bei einem mittelbaren Preisvergleich wird der Verkehrswert aufgrund von statistisch ermittelten Vergleichsfaktoren bestimmt, die auf tatsächlich erzielten Kaufpreisen basieren. Der Verkehrswert kann zudem durch Division von Mietpreis gemäss § 6 Abs. 1 durch den empirisch hergeleiteten Zinssatz bestimmt werden.
5. Für die bei der Festlegung des Vermögenssteuerwerts zu berücksichtigende Unschärfe der Vergleichsdaten wird auf die Variabilität der Verkehrswerte abgestellt. Diese basiert auf den folgenden Kennzahlen
a) Standardabweichung / Standardfehler,
b) (Inter-) Quartilsabstand,
c) Mittlere lineare Abweichung vom Mittelwert oder vom Median.