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651.217 BETCLIFDVBG CH-AG

§ 2 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke (VBG) - Ausnahmen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 VBG · Ausnahmen

1. Nicht Gegenstand der Bewertung sind

a) Grundstücke des Bundes und seiner Anstalten, soweit die Bundesgesetzgebung eine Befreiung von der Steuerpflicht vorschreibt (§ 13 Abs. 1 lit. a StG),

b) Grundstücke des Kantons und seiner Anstalten, ausgenommen jene, die einer selbstständigen kantonalen Anstalt gehören (§ 13 Abs. 1 lit. b und § 159 Abs. 2 StG),

c) Grundstücke der aargauischen Einwohner- und Ortsbürgergemeinden und deren Anstalten, der aargauischen Gemeindeverbände, der aargauischen Kirchgemeinden und der aargauischen Landeskirchen (§ 13 Abs. 1 lit. c StG),

d) Grundstücke im Eigentum einer gemäss § 14 genannten steuerbefreiten juristischen Person mit besonderen Zwecken,

e) Grundstücke, die im Eigentum einer Kapitalgesellschaft (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kommanditaktiengesellschaft) oder Genossenschaft stehen.

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