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651.217 BETCLIFDVBG CH-AG

§ 14 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke (VBG) - Einleitung einer Einzelbewertung (§ 218 Abs. 2 StG)

Vollzug und Verfahren
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§ 14 VBG · Einleitung einer Einzelbewertung (§ 218 Abs. 2 StG)

1. Eine Einzelbewertung kann von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der steuerpflichtigen Person, der Steuerkommission, dem Gemeinderat oder dem Kantonalen Steueramt beantragt werden.

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