§ 12 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke (VBG) - Ertragswert von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken und Wald (§ 51 Abs. 2 StG)
§ 12 VBG · Ertragswert von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken und Wald (§ 51 Abs. 2 StG)
1. Der Ertragswert von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken und Wald wird gemäss den Vorschriften des Bundesrechts (Art. 10 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB] vom 4. Oktober 1991, in der Fassung vom 1. Januar 2014) festgelegt. Massgebend ist Art. 2 der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB) vom 4. Oktober 1993, in der Fassung vom 1. April 2018 und die Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswerts (Anhang zur VBB, in der Fassung vom 31. Januar 2018). Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen und Ansätze dieser Verordnung.
2. Für die Neubewertung auf den 1. Januar 2025 gelten die pauschalen Ansätze gemäss Anhang 3.
3. Ausserhalb einer Neubewertung werden die landwirtschaftlichen Nutzflächen und der Wald aufgrund der pauschalen Ansätze gemäss Anhang 4 bewertet.