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651.217 BETCLIFDVBG CH-AG

§ 11 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke (VBG) - Wald (§ 51 Abs. 2 StG)

Bewertungsgrundsätze - Bewertung nach landwirtschaftlichen Kriterien
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§ 11 VBG · Wald (§ 51 Abs. 2 StG)

1. Als Wald gelten sämtliche Flächen, die der Waldgesetzgebung unterstehen.

2. Die forstwirtschaftliche Nutzung von Bauten ist der landwirtschaftlichen Nutzung gemäss § 51 Abs. 2 StG gleichgestellt.

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