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651.217 BETCLIFDVBG CH-AG

§ 1 Verordnung über die Bewertung der Grundstücke (VBG) - Gegenstand der Bewertung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 VBG · Gegenstand der Bewertung

1. Gegenstand der Bewertung bilden die Grundstücke gemäss § 51 Abs. 1 StG.

2. Zu den mit dem Grundstück fest verbundenen Sachen und Rechten gehören ebenfalls die Bestandteile und die mit dem Grundstück fest verbundene Zugehör gemäss den Art. 642, 644 und 645 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907.

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