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651.134 CH-AG

§ 3 Verordnung über die Anpassung des Steuergesetzes an die Teuerung (Progressionsverordnung 2024)

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§ 3 Progressionsverordnung 2024

1. Die in Franken festgesetzten Beträge gemäss § 42 Abs. 1 lit. a-d StG werden wie folgt an die Teuerung angepasst

a) Kinderabzug bis zum vollendeten 14. Altersjahr: Fr. 7'400.-

b) Kinderabzug bis zum vollendeten 18. Altersjahr: Fr. 9'500.-

c) Kinderabzug für jedes volljährige Kind in Ausbildung, für dessen Unterhalt die Steuerpflichtigen zur Hauptsache aufkommen: Fr. 11'600.-

d) Unterstützungsabzug: Fr. 2'500.-

e) Invalidenabzug maximal: Fr. 3'200.-

f) Betreuungsabzug: Fr. 3'200.-

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