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§ 2 Verordnung über die Anpassung des Steuergesetzes an die Teuerung (Progressionsverordnung 2024)

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§ 2 Progressionsverordnung 2024

1. Die in Franken festgesetzten Beträge gemäss § 55 Abs. 1 StG werden wie folgt an die Teuerung angepasst

a) 1,1 ‰ für die ersten Fr. 105'000.-

b) 1,3 ‰ für die weiteren Fr. 106'000.-

c) 1,4 ‰ für die weiteren Fr. 105'000.-

d) 1,5 ‰ für die weiteren Fr. 106'000.-

e) 1,6 ‰ für die weiteren Fr. 105'000.-

f) 1,7 ‰ für die weiteren Fr. 106'000.-

g) 1,8 ‰ für die weiteren Fr. 210'000.-

h) 1,9 ‰ für die weiteren Fr. 211'000.-

i) 2,0 ‰ für die weiteren Fr. 211'000.-

j) 2,1 ‰ für Vermögensteile über Fr. 1'265'000.-

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