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Verordnung über die Anpassung des Steuergesetzes an die Teuerung (Progressionsverordnung 2024)

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Aargau
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Die in Franken festgesetzten Beträge gemäss § 43 Abs. 1 StG werden wie folgt an die Teuerung angepasst

a) 0 % für die ersten Fr. 4'200.-

b) 1 % für die weiteren Fr. 3'800.-

c) 2 % für die weiteren Fr. 3'800.-

d) 3 % für die weiteren Fr. 4'200.-

e) 4 % für die weiteren Fr. 4'200.-

f) 5 % für die weiteren Fr. 5'100.-

g) 6 % für die weiteren Fr. 7'400.-

h) 7 % für die weiteren Fr. 8'400.-

i) 8 % für die weiteren Fr. 9'500.-

j) 8,5 % für die weiteren Fr. 11'600.-

k) 9 % für die weiteren Fr. 11'600.-

l) 9,5 % für die weiteren Fr. 34'800.-

m) 10 % für die weiteren Fr. 65'400.-

n) 10,5 % für die weiteren Fr. 173'900.-

o) 11 % für Einkommensteile über Fr. 347'900.-

1. Die in Franken festgesetzten Beträge gemäss § 55 Abs. 1 StG werden wie folgt an die Teuerung angepasst

a) 1,1 ‰ für die ersten Fr. 105'000.-

b) 1,3 ‰ für die weiteren Fr. 106'000.-

c) 1,4 ‰ für die weiteren Fr. 105'000.-

d) 1,5 ‰ für die weiteren Fr. 106'000.-

e) 1,6 ‰ für die weiteren Fr. 105'000.-

f) 1,7 ‰ für die weiteren Fr. 106'000.-

g) 1,8 ‰ für die weiteren Fr. 210'000.-

h) 1,9 ‰ für die weiteren Fr. 211'000.-

i) 2,0 ‰ für die weiteren Fr. 211'000.-

j) 2,1 ‰ für Vermögensteile über Fr. 1'265'000.-

1. Die in Franken festgesetzten Beträge gemäss § 42 Abs. 1 lit. a-d StG werden wie folgt an die Teuerung angepasst

a) Kinderabzug bis zum vollendeten 14. Altersjahr: Fr. 7'400.-

b) Kinderabzug bis zum vollendeten 18. Altersjahr: Fr. 9'500.-

c) Kinderabzug für jedes volljährige Kind in Ausbildung, für dessen Unterhalt die Steuerpflichtigen zur Hauptsache aufkommen: Fr. 11'600.-

d) Unterstützungsabzug: Fr. 2'500.-

e) Invalidenabzug maximal: Fr. 3'200.-

f) Betreuungsabzug: Fr. 3'200.-

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und gilt ab Steuerjahr 2024.

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