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§ 1 Verordnung über die Anpassung des Steuergesetzes an die Teuerung (Progressionsverordnung 2023)

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§ 1 Progressionsverordnung 2023

1. Die in Franken festgesetzten Beträge gemäss § 43 Abs. 1 StG werden wie folgt an die Teuerung angepasst

a) 0 % für die ersten Fr. 4'100.-

b) 1 % für die weiteren Fr. 3'800.-

c) 2 % für die weiteren Fr. 3'700.-

d) 3 % für die weiteren Fr. 4'200.-

e) 4 % für die weiteren Fr. 4'100.-

f) 5 % für die weiteren Fr. 5'000.-

g) 6 % für die weiteren Fr. 7'200.-

h) 7 % für die weiteren Fr. 8'300.-

i) 8 % für die weiteren Fr. 9'400.-

k) 8,5 % für die weiteren Fr. 11'400.-

l) 9 % für die weiteren Fr. 11'400.-

m) 9,5 % für die weiteren Fr. 34'200.-

n) 10 % für die weiteren Fr. 64'300.-

o) 10,5 % für die weiteren Fr. 171'100.-

p) 11 % für Einkommensteile über Fr. 342'200.-

Verordnung über die Anpassung des Steuergesetzes an die Teuerung (Progressionsverordnung 2023) § 2 Progressionsverordnung 2023 →

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