Verordnung über die Anpassung des Steuergesetzes an die Teuerung (Progressionsverordnung 2020)
Gesetzestext (4 Artikel)
1. Die in Franken festgesetzten Beträge gemäss § 43 Abs. 1 StG werden wie folgt an die Teuerung angepasst
a) 0 % für die ersten Fr. 4'000.-
b) 1 % für die weiteren Fr. 3'700.-
c) 2 % für die weiteren Fr. 3'600.-
d) 3 % für die weiteren Fr. 4'000.-
e) 4 % für die weiteren Fr. 4'100.-
f) 5 % für die weiteren Fr. 4'800.-
g) 6 % für die weiteren Fr. 7'100.-
h) 7 % für die weiteren Fr. 8'100.-
i) 8 % für die weiteren Fr. 9'100.-
k) 8,5 % für die weiteren Fr. 11'100.-
l) 9 % für die weiteren Fr. 11'100.-
m) 9,5 % für die weiteren Fr. 33'300.-
n) 10 % für die weiteren Fr. 62'600.-
o) 10,5 % für die weiteren Fr. 166'600.-
p) 11 % für die Einkommensteile über Fr. 333'200.-
1. Die in Franken festgesetzten Beträge gemäss § 55 Abs. 1 StG werden wie folgt an die Teuerung angepasst
a) 1,1 ‰ für die ersten Fr. 101'000.-
b) 1,3 ‰ für die weiteren Fr. 101'000.-
c) 1,4 ‰ für die weiteren Fr. 101'000.-
d) 1,5 ‰ für die weiteren Fr. 101'000.-
e) 1,6 ‰ für die weiteren Fr. 101'000.-
f) 1,7 ‰ für die weiteren Fr. 101'000.-
g) 1,8 ‰ für die weiteren Fr. 202'000.-
h) 1,9 ‰ für die weiteren Fr. 202'000.-
j) 2,0 ‰ für die weiteren Fr. 202'000.-
k) 2,1 ‰ für die weiteren Fr. 1'212'000.-
1. Die in Franken festgesetzten Beträge gemäss § 42 Abs. 1 lit. a-d StG werden wie folgt an die Teuerung angepasst
a) Kinderabzug bis zum vollendeten 14. Altersjahr: Fr. 7'100.-
b) Kinderabzug bis zum vollendeten 18. Altersjahr: Fr. 9'100.-
c) Kinderabzug für jedes volljährige Kind in Ausbildung, für dessen Unterhalt die Steuerpflichtigen zur Hauptsache aufkommen: Fr. 11'100.-
1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft und gilt ab Steuerjahr 2020.