651.111
StGV
CH-AG
§ 97 Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - 3. Ausserordentliche Erträge und Aufwendungen (§ 268 StG)
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 97 StGV · 3. Ausserordentliche Erträge und Aufwendungen (§ 268 StG)
1. Als ausserordentliche Erträge gelten grundsätzlich Auflösungen von stillen Reserven, die zu Beginn der Übergangsperiode vorhanden waren und die im Verlaufe der Übergangsperiode zu Gunsten der Erfolgsrechnung aufgelöst werden.
2. Als ausserordentliche Aufwendungen gelten grundsätzlich die in der Übergangsperiode zu Lasten der Erfolgsrechnung verbuchten periodenfremden Aufwendungen sowie die mit ausserordentlichen Erträgen kausal in Zusammenhang stehenden Aufwendungen. Anpassungen von Warenlagerreserven und Delkredere im Rahmen der bisherigen Quoten bilden Bestandteil des ordentlichen Ergebnisses.