§ 96 Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - 2. Beginn der Steuerpflicht (§ 268 StG)
§ 96 StGV · 2. Beginn der Steuerpflicht (§ 268 StG)
1. Beginnt die Steuerpflicht im Jahre 1999 und liegt ein im Kalenderjahr 1999 abgeschlossenes, mindestens 6 Monate umfassendes repräsentatives Geschäftsjahr vor, bildet dieses auf ein Kalenderjahr umgerechnete Ergebnis Grundlage für die Veranlagung der Steuerjahre 1999 und 2000. Ausserordentliche Aufwendungen und Erträge werden im Steuerjahr 2000 berücksichtigt. Die Veranlagung für das Geschäftsjahr 2001 erfolgt auf Grundlage des Durchschnitts der Geschäftsjahre 1999 bis 2001.
2. Beginnt die Steuerpflicht im Jahre 1999 und liegt kein repräsentatives Geschäftsjahr 1999 vor, erfolgt in den Steuerjahren 1999 und 2000 Gegenwartsbemessung auf Grundlage der auf ein Kalenderjahr umgerechneten Ergebnisse der Jahre 1999 und 2000. Ausserordentliche Aufwendungen und Erträge werden nicht umgerechnet. Im nachfolgenden Geschäftsjahr 2001 erfolgt Gegenwartsbemessung.
3. Beginnt die Steuerpflicht im Jahre 2000 und liegt ein im Kalenderjahr 2000 abgeschlossenes Geschäftsjahr vor, bildet dieses auf ein Kalenderjahr umgerechnete Ergebnis Grundlage für die Veranlagung des Steuerjahres 2000. Ausserordentliche Aufwendungen und Erträge werden nicht umgerechnet. Im nachfolgenden Geschäftsjahr 2001 erfolgt Gegenwartsbemessung.