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651.111 StGV CH-AG

§ 95 Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Wechsel der zeitlichen Bemessung bei juristischen Personen 1. Vereine und Stiftungen (§ 268 ff. StG)

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 95 StGV · Wechsel der zeitlichen Bemessung bei juristischen Personen 1. Vereine und Stiftungen (§ 268 ff. StG)

1. Vereine und Stiftungen werden für die Steuerperiode 2001 nach dem Übergangsrecht für juristische Personen besteuert.

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