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651.111 StGV CH-AG

§ 92 Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Steuerbefreiungen (§ 217 StG)

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 92 StGV · Steuerbefreiungen (§ 217 StG)

1. Steuerbefreiungen, die gestützt auf das bisherige Gesetz ausdrücklich oder stillschweigend gewährt wurden, gelten auch nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes weiter, solange keine Aberkennung erfolgt.

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