651.111
StGV
CH-AG
§ 92 Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Steuerbefreiungen (§ 217 StG)
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 92 StGV · Steuerbefreiungen (§ 217 StG)
1. Steuerbefreiungen, die gestützt auf das bisherige Gesetz ausdrücklich oder stillschweigend gewährt wurden, gelten auch nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes weiter, solange keine Aberkennung erfolgt.