651.111
StGV
CH-AG
§ 91 Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Revers betreffend Beibehaltung von Geschäftsvermögen (§§ 23 und 266 Abs. 1 lit. b StG)
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 91 StGV · Revers betreffend Beibehaltung von Geschäftsvermögen (§§ 23 und 266 Abs. 1 lit. b StG)
1. Unter dem alten Recht unterzeichnete Reverse über die Beibehaltung von Geschäftsvermögen gelten weiterhin, soweit sie nicht überwiegend privat genutzte Grundstücke betreffen. Auf überwiegend privat genutzten Grundstücken ist über die wiedereingebrachten Abschreibungen im Sinne von § 266 Abs. 1 lit. b des Gesetzes per 1. Januar 2001 abzurechnen.