Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
651.111 StGV CH-AG

§ 91 Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Revers betreffend Beibehaltung von Geschäftsvermögen (§§ 23 und 266 Abs. 1 lit. b StG)

Schluss- und Übergangsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (97 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 91 StGV · Revers betreffend Beibehaltung von Geschäftsvermögen (§§ 23 und 266 Abs. 1 lit. b StG)

1. Unter dem alten Recht unterzeichnete Reverse über die Beibehaltung von Geschäftsvermögen gelten weiterhin, soweit sie nicht überwiegend privat genutzte Grundstücke betreffen. Auf überwiegend privat genutzten Grundstücken ist über die wiedereingebrachten Abschreibungen im Sinne von § 266 Abs. 1 lit. b des Gesetzes per 1. Januar 2001 abzurechnen.

← § 90 StGV Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Getrennter Wohnsitz der Eheleute (§ 21 Abs. 1 StG) § 92 StGV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →