651.111
StGV
CH-AG
§ 90 Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Steuerbetrugsverfahren (§ 255 Abs. 1 StG)
Steuerstrafrecht
§ 90 StGV · Steuerbetrugsverfahren (§ 255 Abs. 1 StG)
1. Besteht nach den Feststellungen einer Steuerbehörde der begründete Verdacht, dass ein Steuerbetrug begangen worden ist, so sind die Akten samt einem Amtsbericht dem Kantonalen Steueramt zu übermitteln.
2. Das Kantonale Steueramt erstattet nach Prüfung der Akten Strafanzeige und vertritt die geschädigten Gemeinwesen im Strafverfahren.