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651.111 StGV CH-AG

§ 87 Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Administrative Abschreibung (§ 230 StG)

Bezug, Erlass und Sicherung der Steuern und Bussen
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§ 87 StGV · Administrative Abschreibung (§ 230 StG)

1. Der Gemeinderat und das Kantonale Steueramt können Steuerforderungen administrativ abschreiben, wenn nachgewiesen ist, dass sie nicht mehr eingebracht werden können. Der Nachweis der Uneinbringlichkeit wird in der Regel durch den fruchtlosen Ausgang der Zwangsvollstreckung erbracht.

2. Die administrative Abschreibung hat gegenüber der Steuerschuldnerin oder dem Steuerschuldner keine Wirkung. Sie kann jederzeit rückgängig gemacht werden.

3. Das Kantonale Steueramt kann administrative Abschreibungen der Gemeinde aufheben.

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