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651.111 StGV CH-AG

§ 83 Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Stundung (§ 229 StG)

Bezug, Erlass und Sicherung der Steuern und Bussen
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§ 83 StGV · Stundung (§ 229 StG)

1. Eine Stundung kann insbesondere gewährt werden, wenn die steuerpflichtige Person in vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten geraten ist.

2. Eine Stundung darf in der Regel nicht länger als ein Jahr bewilligt werden.

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