651.111
StGV
CH-AG
§ 82 Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Sicherstellung (§ 232 StG)
Bezug, Erlass und Sicherung der Steuern und Bussen
§ 82 StGV · Sicherstellung (§ 232 StG)
1. Bei einer Gefährdung von Steueransprüchen orientieren sich der Gemeinderat und das Kantonale Steueramt gegenseitig, wenn möglich vor Erlass der Sicherstellungsverfügung.