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651.111 StGV CH-AG

§ 82 Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Sicherstellung (§ 232 StG)

Bezug, Erlass und Sicherung der Steuern und Bussen
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§ 82 StGV · Sicherstellung (§ 232 StG)

1. Bei einer Gefährdung von Steueransprüchen orientieren sich der Gemeinderat und das Kantonale Steueramt gegenseitig, wenn möglich vor Erlass der Sicherstellungsverfügung.

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