§ 8 Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Einkünfte aus beweglichem Vermögen (§ 29 Abs. 1 StG)
§ 8 StGV · Einkünfte aus beweglichem Vermögen (§ 29 Abs. 1 StG)
1. Eine Kapitalversicherung mit Einmalprämie dient dann der Vorsorge, wenn die Voraussetzungen gemäss § 29 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 des Gesetzes erfüllt und die versicherungsnehmende Person zugleich versicherte Person ist. Gemeinsam besteuerte Eheleute können eine Versicherung auf zwei Leben abschliessen, wobei nur ein Eheteil versicherungsnehmende Person sein muss. Bei der Auszahlung müssen beide Eheleute das 60. Altersjahr vollendet haben.
2. Vermögenserträge wie Zinsen, Dividenden usw. werden im Zeitpunkt der Fälligkeit besteuert, auch wenn die steuerpflichtige Person beim Erwerb der Forderung oder des Wertpapiers Marchzinsen oder ähnliche Entschädigungen bezahlt hat. Massgebender Fälligkeitszeitpunkt für Erträge aus Wertzuwachsanlagefonds ist das Datum des Rechnungsabschlusses des Fonds.