651.111
StGV
CH-AG
§ 79 Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - 2. Verfügung über die provisorische Rechnung (§§ 223b Abs. 3 und 224b Abs. 3 StG)
Bezug, Erlass und Sicherung der Steuern und Bussen
§ 79 StGV · 2. Verfügung über die provisorische Rechnung (§§ 223b Abs. 3 und 224b Abs. 3 StG)
1. Bei der Festlegung der Höhe der provisorischen Rechnung ist die Steuerbehörde nicht an eine frühere provisorische Rechnung gebunden.
2. Zuständig für die Behandlung von Einsprachen gegen Verfügungen über provisorische Rechnungen sind für die periodisch geschuldeten Einkommens- und Vermögenssteuern die Veranlagungsbehörde der Gemeinde und für die periodisch geschuldeten Gewinn- und Kapitalsteuern das Kantonale Steueramt.