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651.111 StGV CH-AG

§ 78 Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Provisorische Rechnung 1. Allgemeines (§§ 223b und 224b StG)

Bezug, Erlass und Sicherung der Steuern und Bussen
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§ 78 StGV · Provisorische Rechnung 1. Allgemeines (§§ 223b und 224b StG)

1. ...

2. Eine provisorische Rechnung kann abgeändert werden, wenn anzunehmen ist, dass sie wesentlich vom definitiven Steuerbetrag abweicht.

3. Bei Neueintritt in die Steuerpflicht ist möglichst rasch eine provisorische Rechnung zu erstellen.

4. Bei Wohnortswechsel innerhalb des Kantons werden zu viel bezahlte Steuern zurückerstattet oder an die neue Wohnortgemeinde weitergeleitet, sofern in der Wegzugsgemeinde sämtliche Steuerausstände beglichen sind und die Anmeldung am neuen Wohnort erfolgt ist.

5. Als übrige Steuern im Sinne von § 223b Abs. 1 des Gesetzes gelten die Grundstückgewinnsteuern, die Erbschafts- und Schenkungssteuern und die Jahressteuern gemäss § 45 des Gesetzes.

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