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651.111 StGV CH-AG

§ 77d Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Ausgleichszinsen (§ 224a StG)

Bezug, Erlass und Sicherung der Steuern und Bussen
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§ 77d StGV · Ausgleichszinsen (§ 224a StG)

1. Ausgleichszinsen zugunsten der steuerpflichtigen Person werden auf den allgemeinen Fälligkeitstermin gutgeschrieben. Später anfallende Ausgleichszinsen werden mit der definitiven Rechnung gutgeschrieben oder belastet.

2. Ausgleichszinsen berechnen sich unabhängig von der Höhe der provisorischen Rechnung.

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