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651.111 StGV CH-AG

§ 77b Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Vorauszahlungen, zu viel bezahlte Steuern und Zahlungsdatum (§§ 223a und 224a StG)

Bezug, Erlass und Sicherung der Steuern und Bussen
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§ 77b StGV · Vorauszahlungen, zu viel bezahlte Steuern und Zahlungsdatum (§§ 223a und 224a StG)

1. Vorauszahlungen sind Zahlungen, die bis zur Fälligkeit geleistet werden und den Betrag der definitiven Rechnung nicht übersteigen.

2. Zu viel bezahlte Steuern sind Zahlungen, soweit sie den Betrag der definitiven Rechnung übersteigen.

3. Als Zahlungsdatum gilt der Zahlungseingang der Steuern.

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