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651.111 StGV CH-AG

§ 77a Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Mahnung und Betreibung (§§ 223 und 224 StG)

Bezug, Erlass und Sicherung der Steuern und Bussen
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§ 77a StGV · Mahnung und Betreibung (§§ 223 und 224 StG)

1. Werden die Steuern bis zur Fälligkeit nicht bezahlt, sind die säumigen Steuerpflichtigen zu mahnen. Die Mahngebühr beträgt Fr. 35.-.

2. Bleibt die Mahnung erfolglos, ist für rechtskräftig veranlagte Steuern sofort Betreibung einzuleiten. Für erfolglos gemahnte provisorische Steuern kann eine Betreibung erfolgen, wobei das Kantonale Steueramt die Grundsätze festlegt. Die Gebühr für die Umtriebe bei der Betreibung von Steuern, Gebühren und/oder Verzugszinsen beträgt Fr. 100.-.

3. Die Veranlagungsbehörde kann im Rahmen von Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 den Rechtsvorschlag für provisorische Steuern beseitigen. In gleicher Weise können die Bezugsorgane den Rechtsvorschlag für Gebühren beseitigen.

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