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651.111 StGV CH-AG

§ 77 Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Fälligkeit, Verfallsanzeige (§ 223 StG)

Bezug, Erlass und Sicherung der Steuern und Bussen
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§ 77 StGV · Fälligkeit, Verfallsanzeige (§ 223 StG)

1. Die Zahlungsfrist gemäss § 223 Abs. 1 des Gesetzes gilt für Steuern, die 2 Monate vor Verfalltag in Rechnung gestellt wurden; in den übrigen Fällen gilt die Zahlungsfrist gemäss § 223 Abs. 2 des Gesetzes.

2. Im September des Steuerjahres hat die Bezugsstelle diejenigen Steuerpflichtigen, welche die periodisch geschuldeten Einkommens- und Vermögenssteuern nicht bezahlt haben, auf den Verfalltag und die Folgen verspäteter Zahlung aufmerksam zu machen.

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