651.111
StGV
CH-AG
§ 77 Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Fälligkeit, Verfallsanzeige (§ 223 StG)
Bezug, Erlass und Sicherung der Steuern und Bussen
§ 77 StGV · Fälligkeit, Verfallsanzeige (§ 223 StG)
1. Die Zahlungsfrist gemäss § 223 Abs. 1 des Gesetzes gilt für Steuern, die 2 Monate vor Verfalltag in Rechnung gestellt wurden; in den übrigen Fällen gilt die Zahlungsfrist gemäss § 223 Abs. 2 des Gesetzes.
2. Im September des Steuerjahres hat die Bezugsstelle diejenigen Steuerpflichtigen, welche die periodisch geschuldeten Einkommens- und Vermögenssteuern nicht bezahlt haben, auf den Verfalltag und die Folgen verspäteter Zahlung aufmerksam zu machen.
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