651.111
StGV
CH-AG
§ 76 Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Ablieferung und Abrechnung der Gemeindesteuern (§ 222 StG)
Bezug, Erlass und Sicherung der Steuern und Bussen
§ 76 StGV · Ablieferung und Abrechnung der Gemeindesteuern (§ 222 StG)
1. Das Kantonale Steueramt stellt den Gemeinden über die sie betreffenden Steuern von juristischen Personen monatlich einen Kassenausweis zu. Die Aktivsaldi werden den Gemeinden gutgeschrieben, die Passivsaldi belastet.
2. Per 31. Dezember jeden Steuerjahres erhalten die Gemeinden eine Schlussabrechnung über den Bezug der sie betreffenden Steuern von juristischen Personen.