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651.111 StGV CH-AG

§ 75 Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Abrechnung der Kantonssteuer (§ 222 StG)

Bezug, Erlass und Sicherung der Steuern und Bussen
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§ 75 StGV · Abrechnung der Kantonssteuer (§ 222 StG)

1. Die Gemeinden erstellen bis zum 31. Januar die Abrechnungen über die ordentlichen Kantonssteuern, die Grundstückgewinnsteuern, die Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie die Nachsteuern und die Bussen. Das Kantonale Steueramt kann den Gemeinden, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, die Aufwendungen für seine Mitwirkung bei der Erstellung der Abrechnungen belasten.

2. ...

3. Die Gemeindebuchhaltung ist so zu führen, dass jederzeit der Anteil der Kantonssteuern an den eingegangenen Steuerbeträgen und am Ende des Jahres das Steuersoll ermittelt und überprüft werden können.

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