651.111
StGV
CH-AG
§ 75 Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Abrechnung der Kantonssteuer (§ 222 StG)
Bezug, Erlass und Sicherung der Steuern und Bussen
§ 75 StGV · Abrechnung der Kantonssteuer (§ 222 StG)
1. Die Gemeinden erstellen bis zum 31. Januar die Abrechnungen über die ordentlichen Kantonssteuern, die Grundstückgewinnsteuern, die Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie die Nachsteuern und die Bussen. Das Kantonale Steueramt kann den Gemeinden, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, die Aufwendungen für seine Mitwirkung bei der Erstellung der Abrechnungen belasten.
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3. Die Gemeindebuchhaltung ist so zu führen, dass jederzeit der Anteil der Kantonssteuern an den eingegangenen Steuerbeträgen und am Ende des Jahres das Steuersoll ermittelt und überprüft werden können.