651.111
StGV
CH-AG
§ 73 Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Kirchensteuern (§§ 154 Abs. 3 und 222 StG)
Bezug, Erlass und Sicherung der Steuern und Bussen
§ 73 StGV · Kirchensteuern (§§ 154 Abs. 3 und 222 StG)
1. Durch Übereinkunft zwischen der Kirchgemeinde und dem Gemeinderat kann der Bezug der Kirchensteuern dem Gemeinderat übertragen werden.
2. Erfolgt der Bezug nicht durch den Gemeinderat, so ist der Kirchgemeinde der Betrag der 100%igen Kantonssteuer mitzuteilen. Bei Familien ist die Anzahl der Familien- und Kirchenangehörigen beizufügen.
3. Durch die Kirchgemeinden bevollmächtigte Personen können in das Verzeichnis der Steuerpflichtigen Einsicht nehmen.