651.111
StGV
CH-AG
§ 72 Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Dienstleistungen des Kantons (§ 222 StG)
Bezug, Erlass und Sicherung der Steuern und Bussen
§ 72 StGV · Dienstleistungen des Kantons (§ 222 StG)
1. Die Gemeinden können technische und organisatorische Dienstleistungen des Kantons zu kostendeckenden Preisen in Anspruch nehmen.
2. Auch bei Inanspruchnahme solcher Dienstleistungen bleibt die Verantwortung für die Veranlagung und den Bezug bei der Gemeinde, soweit sie dafür zuständig ist.