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651.111 StGV CH-AG

§ 71 Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Befugnisse der Bezugsorgane (§ 222 StG)

Bezug, Erlass und Sicherung der Steuern und Bussen
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§ 71 StGV · Befugnisse der Bezugsorgane (§ 222 StG)

1. Der Gemeinderat oder die von ihm bezeichnete Amtsstelle und das Kantonale Steueramt sind ermächtigt, alle zum Bezug und zur Sicherung der Steuerforderungen notwendigen gesetzlichen Massnahmen zu treffen. Sie vertreten zu diesem Zweck den Kanton, die Gemeinden und allenfalls die Kirchgemeinden im Zwangsvollstreckungs- und Nachlassverfahren sowie vor dem Gericht.

2. Im Einverständnis mit dem Gemeinderat kann das Kantonale Steueramt die Gemeinde vertreten.

3. Zur Sicherung gefährdeter Steueransprüche kann das Kantonale Steueramt den ihm vom Gesetz zugewiesenen Bezug den Gemeinden übertragen.

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