651.111
StGV
CH-AG
§ 7 Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Gemischt genutzte Vermögenswerte: Zuteilung, Überführung ins Privatvermögen, Bilanzierung (§ 27 StG)
Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer
§ 7 StGV · Gemischt genutzte Vermögenswerte: Zuteilung, Überführung ins Privatvermögen, Bilanzierung (§ 27 StG)
1. Für die Zuteilung von Vermögenswerten, die sowohl privaten als auch geschäftlichen Zwecken dienen, sind in der Regel die Ertrags- oder Nutzungsverhältnisse massgebend.
2. Die steuerpflichtige Person ist verpflichtet, der Steuerbehörde eine dauerhafte Nutzungsänderung bekannt zu geben.
3. Die Einkommenssteuerwerte (Anlagekosten abzüglich Abschreibungen) von Grundstücken des Geschäftsvermögens sind in der Bilanz bzw. in den Aufstellungen über Aktiven und Passiven auszuweisen.
4. Überführungen vom Geschäfts- ins Privatvermögen sind zum Verkehrswert abzurechnen.