§ 69 Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen (§ 205 StG)
§ 69 StGV · Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen (§ 205 StG)
1. Als Rechnungsfehler oder Schreibversehen im Sinne von § 205 des Gesetzes gelten auch Ausfertigungsfehler.
2. Unter Fehler sowie Versehen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere zu verstehen
a) die rechnerisch fehlerhafte Festsetzung oder die Verwechslung des steuerbaren Einkommens und Vermögens bzw. Gewinnes und Kapitals,
b) die falsche Tarifablesung,
c) das rechnerische Versehen bei der Ausmittlung des Steuerbetrages,
d) die fehlerhafte Übertragung einer zutreffenden Parteibezeichnung aus dem Protokoll der Steuerkommission und aus der Steuererklärung in die Eröffnung der Veranlagung oder in den Einspracheentscheid,
e) das Setzen falscher Codes (z.B. definitiv statt provisorisch),
f) die fehlerhafte Übertragung von Beschlüssen der Steuerkommission in die entsprechenden Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheide.
3. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den §§ 203 und 204 des Gesetzes.