651.111
StGV
CH-AG
§ 68 Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Einspracheverfahren und -entscheid (§§ 194 und 195 StG)
Vollzug und Verfahren - Veranlagung im ordentlichen Verfahren
§ 68 StGV · Einspracheverfahren und -entscheid (§§ 194 und 195 StG)
1. Das Gemeindesteueramt ordnet die für die sachgemässe Erledigung der Einsprachen erforderlichen Untersuchungen, Vorladungen und Aktenergänzungen an und sorgt für die beförderliche Erledigung der Einsprachen. Das Kantonale Steueramt führt das Einspracheverfahren in den ihm zugewiesenen Bereichen nach denselben Grundsätzen durch.
2. Die Präsidentin oder der Präsident ist für die Abfassung der von der Steuerkommission gefällten Einspracheentscheide verantwortlich und unterzeichnet zusammen mit der protokollführenden Person die Einspracheentscheide.