651.111
StGV
CH-AG
§ 67 Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Einspracherecht (§ 192 StG)
Vollzug und Verfahren - Veranlagung im ordentlichen Verfahren
§ 67 StGV · Einspracherecht (§ 192 StG)
1. Wird die Einsprache von einer Vertreterin oder einem Vertreter eingereicht, ist eine Vollmacht beizubringen. Wird sie nicht eingereicht, ist der Vertreterin oder dem Vertreter unter gleichzeitiger Kenntnisgabe an die steuerpflichtige Person eine Frist zu deren Beibringung anzusetzen.
2. Diese Vorschrift gilt auch für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren.