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651.111 StGV CH-AG

§ 65a Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Mahnung und Rechtsschutz

Vollzug und Verfahren - Veranlagung im ordentlichen Verfahren
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§ 65a StGV · Mahnung und Rechtsschutz

1. Für Mahnungen nicht rechtzeitig eingereichter Steuererklärungen werden Gebühren erhoben. Die Gebühr für die erste Mahnung beträgt Fr. 35.-, für die zweite Fr. 50.-.

2. Die Anfechtung von Verfügungen über Mahngebühren gemäss Absatz 1 richtet sich nach dem Rechtsschutz für Gebührenverfügungen im Bezugsverfahren (§ 227 Abs. 2 StG).

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