651.111
StGV
CH-AG
§ 65a Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Mahnung und Rechtsschutz
Vollzug und Verfahren - Veranlagung im ordentlichen Verfahren
§ 65a StGV · Mahnung und Rechtsschutz
1. Für Mahnungen nicht rechtzeitig eingereichter Steuererklärungen werden Gebühren erhoben. Die Gebühr für die erste Mahnung beträgt Fr. 35.-, für die zweite Fr. 50.-.
2. Die Anfechtung von Verfügungen über Mahngebühren gemäss Absatz 1 richtet sich nach dem Rechtsschutz für Gebührenverfügungen im Bezugsverfahren (§ 227 Abs. 2 StG).