651.111
StGV
CH-AG
§ 64 Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Mitwirkung des Gemeinderates (§ 179 ff. StG)
Vollzug und Verfahren - Veranlagung im ordentlichen Verfahren
§ 64 StGV · Mitwirkung des Gemeinderates (§ 179 ff. StG)
1. Der Gemeinderat stellt der Steuerkommission die für die Steuerveranlagung notwendigen öffentlichen Register und Kontrollen zur Verfügung und sorgt dafür, dass sie laufend nachgeführt werden.
2. Die weiter gehende Auskunftspflicht des Gemeinderates und der Verwaltungsbehörden der Gemeinde nach § 171 Abs. 3 und 4 des Gesetzes bleibt vorbehalten.