§ 63 Verordnung zum Steuergesetz (StGV) - Melde- und Bescheinigungspflichten (§§ 171 Abs. 4 und 183 Abs. 1 StG)
§ 63 StGV · Melde- und Bescheinigungspflichten (§§ 171 Abs. 4 und 183 Abs. 1 StG)
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2. Die für die Ausrichtung von Förderbeiträgen für energetische Modernisierung von Gebäuden zuständige kantonale Behörde meldet dem Kantonalen Steueramt auf Anfrage die Empfänger, die Beträge sowie das Zahlungsdatum der ausgerichteten Leistungen.
3. Die Aargauische Gebäudeversicherung (AGV) meldet dem Kantonalen Steueramt die Empfänger, die Beträge sowie das Zahlungsdatum der ausgerichteten Versicherungsleistungen der obligatorischen Gebäudeversicherung.
4. Die Gerichte des Kantons haben dem Kantonalen Steueramt Tatsachen zu melden, für die aufgrund von Wahrnehmungen, die sie im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit machen, die Wahrscheinlichkeit einer unvollständigen Besteuerung besteht.
5. Die Abnehmer von Solarstrom stellen den Empfängern von Solarstromerträgen jährlich eine Bescheinigung über den gesamten gutgeschriebenen Betrag des Vorjahrs unaufgefordert und unentgeltlich aus.